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Nach wiederholten Gesprächen mit der Schulleitung, dem Schulelternbeirat sowie Lehrer-, Eltern- und Schülervertretern erscheint uns der gegenwärtige Zeitpunkt geeignet, auch für unser Gymnasium die Grundordnung zu übernehmen, die an den übrigen katholischen Schulen des Bistums Trier bereits eingeführt ist.
Diese Grundordnung ist ein Rahmen, den die Schulen in kirchlicher und freier Trägerschaft dem besonderen Charakter und der Tradition ihrer Schule gemäß füllen können und sollen. Das ist Anspruch und Aufgabe zugleich.
Durch die Grundordnung wird unser herkömmliches Grundsatzpapier keineswegs außer Kraft gesetzt, sondern in seinen wesentlichen Aussagen bekräftigt und gestützt. So wird das Gymnasium Nonnenwerth auch weiterhin von evangelischen Schülern besucht, die ihren eigenen Religionsunterricht haben.
Dass diese Grundordnung gerade im franziskanischen Jubiläumsjahr eingeführt wird, mag ein Ansporn sein, den Menschen unserer Zeit mit der Freude und Offenheit zu begegnen, wie Franziskus sie uns vorgelebt hat.
Mit der Übernahme dieser Grundordnung für unser Nonnenwerther Gymnasium durch meine Amtsvorgängerin S. Dominica Kappel im Jahre 1981 wurde die wesentliche Standordbestimmung vorgenommen, die einerseits die Bindung an christliche Werte und Überzeugungen betont und andererseits Offenheit und Gestaltungsraum in der Begegnung junger Menschen und deren Familien in ihrer Vielfalt zulässt.
In nahezu zwei Schülergenerationen hat sich diese Grundordnung als Erziehungsgrundlage im schulischen Wirken von Nonnenwerth eindeutig bewährt. Mit ihrer Neuauflage wird die Tradition fortgeführt und der in unseren Generalkonstitutionen formulierte Anspruch bekräftigt, dass “wir Sorge tragen für einen Lebensraum, wo sich persönliche Beziehungen bilden und festigen können, wo man einander teilhaben lässt an Erkenntnissen und Einsichten, wo Menschen zu ihrer wahren Entfaltung gebracht werden”.
Aus der Verbundenheit der Kirche mit der menschlichen Gesellschaft, aus dem Bewusstsein ihrer Verantwortung für den Menschen, ergibt sich für die Kirche die Aufgabe, auch auf dem Gebiet der Erziehung und Bildung tätig zu werden und ihre Wertvorstellung zu verwirklichen.
Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind ein Angebot für Eltern, Schüler und Lehrer, eine im katholischen Glauben wurzelnde und am christlichen Menschenbild orientierte Erziehung und Bildung mitzugestalten.
Die Kirche macht damit auch von dem durch Verfassung, Konkordat und Staatsvertrag gewährleisteten Recht Gebrauch, Schulen in freier Trägerschaft zu errichten und zu führen.
Diese Grundordnung gilt für katholische Ersatzschulen in freier Trägerschaft des Bistums Trier und für die nachfolgend aufgeführten kirchlichen Schulen:
a) Arnold-Janssen-Gymnasium, St. Wendel, Privatschule mit staatlicher Anerkennung der Steyler Missionare,
b) Hauptschule Haus auf dem Wehrborn, Aach, staatich anerkannte Ersatzschule in Trägerschaft der Caritas-Trägergesellschaft Trier e.V.
(1) Katholische Schulen in freier Trägerschaft sollen den Schülern helfen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und so die Welt mitzugestalten. Alle schulischen Bemühungen dienen der Entfaltung der menschlichen Anlagen sowie der Befähigung des Menschen zum Dienst an seinen Mitmenschen, an der Welt und am Reich Gottes.
(2) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Lande Rheinland-Pfalz sind auch dem allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag verpflichtet, wie er im Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz bestimmt ist. Danach erzieht die Schule vor allem zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft.
(1) Die Grundlage für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an katholischen Schulen in freier Trägerschaft ist das christliche Menschen- und Weltverständnis, das sich aus den in Schrift und Tradition enthaltenen und von der Katholischen Kirche vermittelten Aussagen der göttlichen Offenbarung ergibt.
Daraus leiten sich folgende Grundsätze ab:
(2) Katholische Schulen können ihren Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligter erfüllen. Das erfordert die Übereinstimmung von Lehrern, Eltern und Schülern in der Anerkennung der Zielsetzung und der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie ihr vertrauensvolles Zusammenwirken untereinander und mit dem Schulträger.
(1) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Lande Rheinland-Pfalz sind Schulen nach
(2) Sie erfüllen den kirchlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß §§ 2 und 3 sowie die öffentliche Aufgabe, das Schulwesen des Landes zu bereichern und zu fördern.
(1) Durch den Besuch einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule genügen die Schüler ihrer Pflicht zum Schulbesuch.
(2) Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen anerkannter Ersatzschulen haben dieselbe Geltung wie die öffentlicher Schulen und verleihen die gleiche Berechtigung.
(3) Die anerkannten Ersatzschulen sind berechtigt, ihre Lehrer auszuwählen, sofern diese in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen.
(4) Sie sind weiterhin berechtigt, ihre Schüler auszuwählen unter Beachtung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden wesentlichen Eingangsvoraussetzungen; eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf dabei nicht gefördert werden. Bei der Aufnahme der Schüler sind sie an Einzugsbereiche nicht gebunden.
(5) Die staatlich anerkannten katholischen Ersatzschulen erhalten staatliche Finanzhilfe nach dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 1973 und dem Landesgesetz zu diesem Vertrag sowie nach dem Privatschulgesetz; sie erheben kein Schulgeld.
(1) Träger katholischer Schulen im Lande Rheinland-Pfalz können sein Diözesen, Orden, religiöse Genossenschaften und sonstige katholische Vereinigungen und Einrichtungen, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt werden.
(2) Der Schulträger stellt sicher, dass die für die Einrichtung und den Betrieb der Schule erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Er trifft die grundsätzlichen Entscheidungen für die Verwirklichung der Zielsetzung (§2) und für die Schulorganisation. In wichtigen äußeren und inneren Schulangelegenheiten kann er Anordnung treffen. Die Mitwirkungsrechte der Eltern, Schüler und Lehrer (§§8-10) bleiben unberührt.
(4) Die Schulträger sind bestrebt, untereinander Verbindung zu halten und die schulfachliche Zusammenarbeit zu fördern.
(1) Der Schulleiter leitet in Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium die Schule und trägt die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie für die Verwaltung der Schule.
(2) Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen.
(3) Er nimmt für den Schulträger das Hausrecht wahr.
(4) Der Schulleiter ist an die Anordnungen des Schulträgers, die gemäß § 6 ergehen, gebunden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schüleraufnahme, Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte, wichtiger Angelegenheiten der Schulstruktur, der äußeren Schulangelegenheiten und der Vertretung der Schule nach außen.
(1) Der Lehrer gestaltet Erziehung und Unterricht im Rahmen der besonderen Zielsetzung (§ 2) und der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit (§ 3) der katholischen Schulen in freier Trägerschaft, unter Beachtung des Artikels 36 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, des Artikels 33 der Verfassung für Rheinland-Pfalz i. V. m. § 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz sowie der sonstigen für die katholischen Ersatzschulen in freier Trägerschaft verbindlichen Regelungen frei und in eigener pädagogischer Verantwortung; die Lehrer beraten und beschließen in Lehrerkonferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist.
(2) Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft kann nur sein, wer die fachliche und pädagogische Eignung gemäß § 23 des Privatschulgesetzes besitzt und bereit und in der Lage ist, die besondere Zielsetzung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft (§ 2) unter Beachtung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit (§ 3) mit zu verwirklichen.
(3) Der Dienst an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft fordert vom katholischen Lehrer, dass er auch die persönliche Lebensführung nach der Glaubensund Sittenlehre sowie den Rechtsnormen der katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung des nicht katholischen Lehrers darf dem kirchlichen Charakter katholischer Schulen in freier Trägerschaft nicht widersprechen.
(4) Die Rechte und Pflichten des Lehrers bestimmen sich im übrigen nach den zwischen ihm und dem Schulträger getroffenen Vereinbarungen und den für Lehrer maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der vom Schulträger beschäftigten Lehrer wird gesichert (§ 8 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Privatschulen in Rheinland-Pfalz).
(1) Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht (Artikel 6 Grundgesetz). Davon unabhängig übt der Träger einer katholischen Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Der Erziehungsauftrag von Eltern und Schulträger hat die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel; sie müssen deshalb im Rahmen der Zielsetzung der Schule sinnvoll zusammenwirken, um die gemeinsamen Erziehungsaufgaben zu erfüllen. Die Eltern entscheiden über die Schullaufbahn ihres Kindes im Rahmen der dafür maßgeblichen Regelungen.
(2) Die Eltern beteiligen sich gemeinsam an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft durch Eltemvertretungen.
(3) Näheres über Rechte und Pflichten der Eltern ergibt sich aus dem Schulvertrag und den sie betreffenden sonstigen schulrechtlichen Regelungen.
(1) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft dienen der Verwirklichung des Rechtes der Schüler auf Erziehung und Bildung.
(2) Sie erwarten von ihren Schülern, dass sie entsprechend Alter und Entwicklung an der Verwirklichung der Zielsetzung (§ 2) mitwirken und sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligen; diesem Zweck dienen auch Schülervertretungen.
(3) Die Schüler haben das Recht, Rat und Hilfe der Lehrer in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichtes und der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet.
(5) Näheres über Rechte und Pflichten der Schüler ergibt sich aus dem Schulvertrag und den sonstigen sie betreffenden schulrechtlichen Regelungen.
(1) Der Schulträger übt die Aufsicht über die Schule im Hinblick auf die Einhaltung der von ihm gemäß § 6 Absatz 3 getroffenen Entscheidungen aus.
(2) Die staatliche Aufsichtsbehörde überprüft bei den genehmigten Ersatzschulen das Vorliegen der Genehmigungs-, bei anerkannten Ersatzschulen das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Dabei ist der Bereich zu beachten, in dem die Schulen in freier Trägerschaft Erziehung und Bildung frei von staatlichem Einfluss eigenverantwortlich zu gestalten und zu prägen berechtigt sind. Maßnahmen im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht gemäß Satz 1 und 2 richten sich an den Schulträger, sie haben keine unmittelbare Wirkung für die Schule.
(3) Mitwirkungsrechte der staatlichen Schulbehörden bei Prüfungen bleiben unberührt.
Zur Durchführung dieser Grundordnung können weitere Regelungen ergehen, insbesondere Schulordnungen, Dienstordnungen, Konferenzordnungen und Ordnungen über die Mitwirkung von Lehrern, Eltern und Schülern.
Die staatlichen Gesetze, auf die diese Grundordnung Bezug nimmt, sind
Die Grundordnung wird durch einen besonderen Erlass des Schulträgers in Kraft gesetzt.