Zeugnisse
- Abgangszeugnis zum Ausfüllen mit PC
- Abgangszeugnis zum Ausfüllen von Hand
- Beiblatt zum Halbjahreszeugnis zum Ausfüllen mit PC
- Beiblatt zum Halbjahreszeugnis zum Ausfüllen von Hand
- Beiblatt zum Jahreszeugnis zum Ausfüllen mit PC
- Beiblatt zum Jahreszeugnis zum Ausfüllen von Hand
- Zertifikat über Bili-Teilnahme deutsch
- Zertifikat über Bili-Teilnahme englisch
Anleitungen und Hilfen
- Streichen von nicht erteilten Fächern: Die Fachbezeichnungen und das für die Note vorgesehene Feld sind bei Fächern, die nach der Stundentafel nicht erteilt werden, bei Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, die die Schülerin oder der Schüler nicht gewählt hat, … zu streichen (§ 63 (4) ÜSchO). Beispiel: 2./3. Fremdsprache in Klasse 5. Es reicht nicht, das Feld für die Note zu streichen.
- Wegen Lehrermangel nicht erteilte Fächer: Sollte ein Fach entgegen der Stundentafel nicht erteilt worden sein, erfolgt ein Vermerk im Notenfeld “nicht erteilt”.
- Epochal erteilte Fächer: Wurde der Epochenunterricht nur im ersten Halbjahr erteilt, ist die Note des Halbjahreszeugnisses in das Jahreszeugnis zu übernehmen (§ 61 (8) ÜSchO). Sie ist dann auch versetzungsrelevant. Wird ein Fach nur im 2. Halbjahr erteilt, dann wird statt der entsprechenden Note “epochal” vermerkt.
- Tendenzen bei Einzelnoten dürfen nicht mit bestimmten Bruchteilen (z.B. 3+ = 2,75) verrechnet werden. Sie dürfen aber berücksichtigt werden. Beispiel: 2+, 3, 3+, 2 kann zur Gesamtnote 2 oder 3 führen. Die Festsetzung auf 2 ist aber eher angebracht, damit die zwei positiven Tendenzen berücksichtigt werden.
- Wichtiges Kriterium ist der Gesamteindruck. Die Einzelnoten 2, 2, 5, 2 können durchaus die Note 2 ergeben. Die 5 wird dann als Ausrutscher interpretiert (vgl. Ausführungen des Philologenverbands von 2003).
- Negativbemerkungen in Klassenstufe 9 werden nur auf dem Beiblatt vermerkt.
- Versetzungsbemerkungen (B1-B3)
- Wahlpflichtfächer ab Klasse 8: Die 3. Fremdsprache oder Wirtschaft oder Naturwissenschaft sind Wahlpflichtfächer. Die Noten sind wie bei jedem anderen Fach versetzungsrelevant. Das bedeutet insbesondere, dass eine Note “mangelfaft” oder “ungenügend” ausgeglichen werden muss. Noten im Wahlpflichtfach können umgekehrt auch zum Ausgleichen herangezogen werden.
- Fehlstunden bei Jahreszeugnissen: Bei Jahreszeugnissen sind die Fehlstunden des gesamten Schuljahres einzutragen (§ 63 (7) ÜSchO)
- Bemerkungen zu besuchten Arbeitsgemeinschaften (s.o.)
Tastenkombinationen zu Zeugnisbemerkungen
1 Datei(en) 12.80 KB- Handhabung der Kladden
- Zeugniskonferenzen (Stimmberechtigung etc.)
- … (was fehlt)?